Satzung

des Anglerverein Hirschfeld e.V.


§ 1 Der Name des Vereins lautet:

"Anglerverein Hirschfeld e.V."

 

(1) Der Verein hat seinen Sitz in Hirschfeld. Er ist Rechtsnachfolger der 1959 gegründeten DAV-Ortsgruppe Hirschfeld. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Die Wirkungsbereiche des Vereins sind die Gemeinden Hirschfeld und Großthiemig.

 

(2) Der Verein erkennt das Statut bzw. die Satzungen und Ordnungen des jeweils übergeordneten Dachverbandes an.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke". Der Zweck wird verwirklicht durch die Ausübung des Angelns und die Förderung der Kinder und Jugendarbeit. Die Mitglieder des Vereins sind in erster Linie dem Natur- und Umweltschutz verpflichtet.

 

(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Die Organe des Vereins (8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3 Gliederung

 

für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Sektion gegründet werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

  1. den erwachsenen Mitgliedern
    • a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
    • b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht betätigen und das 18.Lebensjahr vollendet haben,
    • c) auswärtigen Mitgliedern
    • d) fördernden Mitgliedern
    • e) Ehrenmitgliedern
  2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören, die das 10. Lebensjahr vollendet hat und in Besitz einer Schwimmstufe ist. Es kann durch den Vorstand festgelegt werden, dass eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden muss.

 

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod.

 

(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.

 

(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beträgen von mehr als einem Jahresbeitrag,

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

 

In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu den Verhandlungen des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflichten bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

 

(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten

 

(1) die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

 

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Für die Beiträge besteht Bringpflicht. Die Höhe der Beiträge wird in der Beitragsordnung fixiert und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 7 Maßregelung

 

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

a) Verweis

b) Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis 6 Monaten

c) Entzug der Angelberechtigung bis zu 6 Monaten

d) Ausschluss

 

(2) Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist - ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

 

§ 8 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) die Sektionsleitung bzw. Leitungen der Sportgruppen,

d) der Beschwerdeausschuß,

e) Revisionskommission.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,

d) Wahl der Kassenprüfer (Revisionskommission oder Revisor),

e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen oder deren Fälligkeit,

f) Genehmigung des Haushaltplanes,

g) Satzungsänderungen,

h) Beschlussfassung über Anträge,

i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes n. § 5, Abs. 2,

j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5, Abs. 5,

k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,

l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,

m) Auflösung des Vereins.

 

(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.

 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen

 

(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mind. zwei oder höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

 

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 20% der Anwesenden beantragt wird.

 

(6) Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 4 Absatz 1)

b) vom Vorstand.

 

(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

 

(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn diese Anträge mind. eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wurde. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

 

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

(1) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

 

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

(3) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

§ 11 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassierer

d) dem 1. Gewässerwart

e) dem 2. Gewässerwart

f) dem Jugendwart

g) dem Verantwortlichen für Grundmittel und Arbeitsstunden

h) dem Verantwortlichen für Umwelt- und Naturschutz

 

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

 

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a) der 1. Vorsitzende

b) der 2. Vorsitzende

c) der Kassierer

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Leitungsmitglied mit der Leitung beauftragen.

 

(5) Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

 

§ 12 Ehrenmitglieder

 

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

 

(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

 

§ 13 Beschwerdeausschuss

 

Der Beschwerdeausschuss besteht aus zwei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

 

§ 14 Der Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren drei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher Belege mind. einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

 

§ 15 Auflösung

 

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Amt Schradenland, das unmittelbar und ausschließlich für die Bildung und Erziehung in der Kindertagesstätte Hirschfeld verwendet wird.

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 21.01.1996 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.