Gewässerordnung

des Anglerverein Hirschfeld e.V.


  1. Grundlage ist die Fischereiordnung des Landes Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung. Die Vereinsgewässerordnung ergänzt diese. Jeder Angler ist verpflichtet, sich zu einschlägigen Rechtsvorschriften eigenverantwortlich sachkundig zu machen.
  2. Durch den Fischereiausübungsberechtigten werden an Vereinsmitglieder Erlaubnisscheine zum Fischfang, die jährlich verlängert werden, und an Gastangler Tageskarten ausgegeben. Der Fischereiausübungsberechtigte behält sich das Recht vor, den Erlaubnisschein bzw. die Angelkarte im begründeten Fall zurückzufordern.
  3. Das Führen einer Fangkarte ist Pflicht. Diese wird am Jahresende beim zuständigen Vorstand abgegeben. In die Fangkarte sind alle in den Vereinsgewässern gefangenen Fische, die auf der Rückseite der Fangkarte vermerkt sind bzw, (soweit nichts vermerkt ist) alle in der Anlage dieser Gewässerordnung aufgeführten Fische mit Namen, Fangdatum, Fangort und Maß einzutragen. Wurde die Fangkarte nicht spätestens bei der auf das Fangjahr folgenden ersten Mitgliederversammlung abgegeben, kann für das betreffende Vereinsmitglied keine Angelberechtigung für das darauffolgende Jahr ausgegeben werden. Aus den Fangkarten erstellt der Vorstand die Fangstatistik und plant den Neubesatz.
  4. Vereinsmitglieder, die vom Vorstand dazu befugt wurden, sind berechtigt, Angelberechtigungen von Gastanglern zu kontrollieren, jedoch keine Personaldokumente. Für Gastangler ist das Angeln vom kalendarischen Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt.
  5. Der Gewässerwart kann in Absprache mit dem Vorstand Gewässerabschnitte vorübergehend, jedoch längstens für einen Monat, wegen Neubesatz sperren. Weisungen des Gewässerwarts und des Fischereiaufsehers sind in jedem Falle Folge zu leisten.
  6. Zum Fang ausliegende Angelgeräte sind ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen.
  7. Verschmutzte Angelplätze sind vor Beginn des Angelns im Umkreis von 5 m zu säubern. Fahrzeuge sollen an geeigneten Stellen ohne Behinderung des Durchgangsverkehrs abgestellt werden. Sind am Gewässer Angelplätze eingerichtet, sollen diese bevorzugt genutzt werden. Das Befahren von Vorländern und Dämmen ist untersagt.
  8. Die Entgeltliche Verwertung des Fanges (Verkauf, Hingabe im Tausch oder wegen Gefälligkeit) ist untersagt.
  9. Die Verwendung der Senke (max. 1,2 x 1,2 m) ist nur vom 01.05. bis 31.12. erlaubt. Es ist verboten, lebende Fische, untermaßige Fische, Fische, die einem Fangverbot oder einer Fangbegrenzung unterliegen und andere lebende Wirbeltiere als Köder zu verwenden. Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden, mit Ausnahme tiefgefrorener, konservierter und toter Seefische.
  10. Untermaßige Fische und während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Haben die Fische den Haken tief geschluckt, ist vor dem Zurücksetzen die Schnur in Höhe der Kopfspitze zu durchtrennen.
  11. In den Vereinsgewässern darf nur Angelfischerei betrieben werden. Die Verwendung von Fanggeräten erfolgt entsprechend der erworbenen und nachgewiesenen Berechtigung. Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischhandangel). Handangeln, die mit mehr als einem Haken oder mit feststehenden Einfachhaken mit einem Abstand von mehr als sieben Millimetern zwischen Hakenspitze und Schenkel bestückt sind sowie die Ausübung der Fischerei mit der Spinnangel gelten als Raubfischangeln. Bei der Ausübung der Fischerei mit der Raubfischangel ist es verboten, bei dem Einsatz von Köderfischen, anderen Wirbeltierködern, Zehnfußkrebsen oder Teilen von diesen Ködern (Fetzenköder) oder von deren künstlichen Nachbildungen mehr als einen Köder je Handangel, Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln und mehr als drei Haken je Handangel zu verwenden. Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen.
  12. Gefangene Fische (außer Forellen, Saiblinge, Äschen, Maränen und Lachse) dürfen längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden. Die Hälterung ist nur in strömungsberuhigten Zonen zulässig. Gehälterte Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden. Für den Transport von lebenden Fischen sind nur Behälter zu verwenden, die ausreichende Sauerstoff- und Wasserzufuhr gewährleisten. Die Behälter müssen durch Größe, Form und Güte eine Schädigung der Fische ausschließen. Die Verwendung eines Setzkeschers erfolgt immer in Eigenverantwortung des Anglers.
  13. Mindestmaße, Schonzeiten und Fangbegrenzungen sind in der Anlage festgehalten. 

Diese Gewässerordnung ist gültig ab 16.01.2011 durch Beschluss der Mitgliederversammlung.


Anlage zur Gewässerordnung

Fischart Schonzeit Mindestmaß Fangbegrenzung
Aal - 50 cm 2 Stück / Tag
Aland - 30 cm -
Barsch - 15 cm -
Döbel - - -
Forelle 01.10. - 30.04. 30 cm 2 Stück / Tag
Graskarpfen ganzjährig    
Hecht 01.01. - 30.04. 50 cm 2 Stück / Tag
Karpfen - 40 cm 2 Stück / Tag
Quappe - 30 cm 3 Stück / Tag
Schleie - 30 cm 2 Stück / Tag
Wels - - 1 Stück / Tag
Zander 01.01. - 31.05. 50 cm 1 Stück / Tag

Pro Tag dürfen max. 3 Fische der vorstehend genannten Arten, die eine Fangbegrenzung haben, gefangen werden.

 

Hinweis: Seit 2014 gilt ein ganzjähriges Fangverbot für den Graskarpfen in unseren Vereinsgewässern. Gefangene Graskarpfen sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Haben die Fische den Haken tief geschluckt, ist vor dem Zurücksetzen die Schnur in Höhe der Kopfspitze zu durchtrennen

 

Die folgenden heimischen Fischarten und Wassertiere sind ganzjährig geschont:

 

Bachneunauge, Bitterling, Elritze, Finte, Flussneunauge, Gründling, Kleiner Stichling, Lachs, Moderlieschen, Nase, Schlammpeitzger, Schmerle, Schneider, Steinbeißer, Zährte, Ziege, Edelkrebs, Abgeplattete Teichmuschel, Flache Teichmuschel, Gemeine Teichmuschel, Kleine Fluss- oder Bachmuschel, Große Flussmuschel, Malermuschel